Einzige Bewilligungen

Eine einzige Bewilligung ist eine Bewilligung, die jeweils verschiedene
Zollverwaltungen (d.h. die Zollverwaltungen verschiedener Mitgliedstaaten) berührt, für die Überführung und/oder Beendigung eines Verfahrens, für die Lagerung, für aufeinanderfolgende Be- oder Verarbeitungsvorgänge oder Verwendungen. Sie ist auch Europäische einzige Bewilligung genannt.

Die einzige Bewilligung kann für alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Zolllagerung, aktiver und passiver Veredelungsverkehr, Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und vorübergehende Einfuhr) oder für die Abgabebefreiung aufgrund einer besonderen Verwendung erteilt worden sein. (Artikeln 496-501 und 291-292 DVZK).

Infolgedessen braucht eine Firma nur eine einzige Bewilligung, wenn sie z.B. bei der aktiven Veredelung Umwandlungen in Spanien, Frankreich und Italien durchführt.

Antragsformular

Anträge auf Erteilung einer einzigen Bewilligung, außer bei der vorübergehenden Verwendung, sind schriftlich mit einem nationalen (des Mitgliedstaates) Formular zu beantragen, das sich auf das Muster nach Anhang 67 den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex stützt.

Der Antrag auf Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung kann mittels einer Zollanmeldung oder auch bei Verwendung eines ATA- oder CPD-Carnets gestellt werden.

Ort der Antragsstellung

Bei der vorübergehenden Verwendung wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die für den Ort der ersten Verwendung zuständig sind. ATA- oder CPD-Carnet hingegen werden bei den Eingangszollbüros des Gemeinschaftszollgebietes gestellt.

Andernfalls wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort:

- an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen
- an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Lagerung, Veredelung, Umwandlung oder vorübergehenden Ausfuhrvorgänge vorgenommen wird.

In allen anderen Fällen wird der Bewilligungsantrag bei den Zollbehörden für den Ort gestellt, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen des Verfahrens erleichtert.

Als Hauptbuchhaltung gelten die Unterlagen, die für Zollzwecke wichtig sind und alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Verfahren benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten.

 

I. Homepage:

https://www.agenziadoganemonopoli.gov.it/portale/it/web/guest/dogane/operatore/regimi-e-istituti-doganali/autorizzazioni

II. Kontaktstelle für Mitteilungen und Beratungen.

(see point III)

III. Zuständige Behörden, bei denen der Bewilligungsantrag vorgelegt werden soll:

 

Name–Addresse–Telefon–Fax–E-mail

Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – AREA DOGANE
Direzione centrale legislazione e procedure doganali
Ufficio regimi doganali e traffici di confine
Via M. Carucci, 71 – 00143 ROMA
Tel. +39 06 5024 6045 - Fax +39 06 5024 5222
E-mail dogane.legislazionedogane.regimi@agenziadogane.it

 

Einzige Bewilligungen für besondere Verwendungen:
Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – AREA DOGANE
Direzione centrale legislazione e procedure doganali
Ufficio tariffa doganale, dazi e regimi dei prodotti agricoli
Via M. Carucci, 71 - 00143 ROMA
Tel. +39 06 5024 6048 - Fax +39 06 5024 5076
E-mail dogane.legislazionedogane.tariffa@agenziadogane.it